VEREINSSATZUNG
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins
Der Sportfischerverein Huttenheim e.V. 1926 ist eine Vereinigung von Sportanglern. Er hat
seinen Sitz in Huttenheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Philippsburg unter der
Nummer 26 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Philippsburg. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "
Steuerbegünstigte Zwecke der / Abgabenordnung " vom 24.12.1953 und zwar insbesondere
durch :
1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch
a ) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.
b ) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen
auf den Fischbestand.
c ) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Angelsport
zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und
Gesunderhaltung der Allgemeinheit durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
a ) Fischgewässern
b ) Booten und den dazugehörenden Anlagen
c ) Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen
d ) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher
Wasserläufe.
3. Förderung der Vereinsjugend
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zur
Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. 10 bis 16-Jährige
gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist jedes Mitglied wahlberechtigt
und wählbar.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, volljährige Person werden, die
Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder
verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu
wollen.
Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde
Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
2. Im übrigen haben sie folgende Rechte:
a) An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) die Unterkunftshütten und -heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.
3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein
erworben hat. Außerdem Mitglieder mit 40 Jahren Mitgliedschaft. Die Ehrenmitglieder haben
die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 3
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschluss,
d) Auflösung des Vereins.
§ 4
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Die von der Hauptversammlung beschlossene Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie
sonst festgesetzte Gebühren sind vor der Aufnahme für 1 Jahr im voraus zu entrichten und
nachzuweisen.
§ 5
Freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt des Mitgliedes kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer
vierteljährigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen
Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 6
Ausschluss
1. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahmebekannt
wird, dass er solche begangen hat.
b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, sonst gegen
die fischereilichen Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe
geleistet hat,
c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben
hat,
d) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen
Verpflichtungen 3 Monate im Rückstand ist,
e) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung
verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
2. a) Die erhobenen Vorwürfe müssen dem Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief
mitgeteilt werden. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, binnen einer Frist von 4 Wochen
gegen die ihm vorgebrachten Beschuldigungen beim Vorstand sich zu äußern.
b) Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
c) Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
d) Dem Ausgeschlossenen steht das Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung
zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf
a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf
bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
§ 7
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder
Ausscheidende oder rechtmäßig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am
Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung
zurückzugeben.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das
Recht zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der
Vereinseinrichtungen.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen ( Heime, Boote, Stege usw. ) zu benutzen
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen
teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei
anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren
Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen zu erfüllen.
3. Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens bis
zum 1. September eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen
nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 9
Organe des Vereins
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. stellvertretenden Schatzmeister
6. dem Gewässerwart
7. dem stellvertretenden Gewässerwart
8. dem Sportwart
9. dem Jugendwart
10. dem Platz- und Gerätewart
11. dem Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den
Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und
außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins
erfordert. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten
mitzuwirken.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in 2 Perioden:

In der 1. Wahlperiode erfolgt die Wahl des 2.Vorsitzenden, des Schriftführers, des
stellvertretenden Schatzmeisters, des stellvertretenen Gewässerwarts und des Beisitzers für
Öffentlichkeitsarbeit. In der 2. Wahlperiode die Wahl des 1. Vorsitzenden, des
Schatzmeisters, des Gewässerwarts, des Platz- und Gerätewarts, des Sportwarts und des
Jugendwarts.
Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod,
Rücktritt, oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der
bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1.
Vorsitzende aus, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende.
§ 10
Kassen und Buchführung
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung,
Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Kassenbericht
ist bei der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem
beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten
Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der
Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss eine eingehende Prüfung
der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der
Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters
auch insoweit die Entlastung des Vorstandes zu beantragen oder aber der Versammlung
bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 11
Aufgabe der Mitglieder- und Hauptversammlung
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und
Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins
dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen
Stellvertreter geleitet.
Während der Wahl des Vorstandes übernimmt der Wahlvorstand die Versammlungsleitung.
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung
seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstand- oder
Seite 6 von 6
Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§ 12
Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe
der Gründe beantragt. Für die Einberufung gilt die schriftliche Einladung.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder
weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden,
Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen zu
treffen.
§ 13
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand,
der Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über
Fragen des Angelsports, der Belehrung in angelsportlichen Dingen, der Vorführung von
Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen und der Pflege der Kameradschaft und
Geselligkeit. Die stattfindenden Versammlungen sind vom Vorstand festzusetzen.
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und
Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 14
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
1. Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer
eigens zu diesem Zweck einzuladenden außerordentlichen Hauptversammlung. Aus der
Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung ersichtlich sein.
2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung erschienenen Mitglieder
erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist
dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche
Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, im Falle einer Neugründung des Vereins
diesem wieder das Vermögen zur Verfügung zu stellen.
Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne von § 1
dieser Satzung zu verwenden.


Download
download SFV-Satzung
SFV-Satzung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 293.6 KB